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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der hawo GmbH (im Folgenden „hawo“) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen – nachfolgend „Besteller“

 

1. Allgemeines


Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von hawo erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag und auch für zukünftige Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart

 

2. Vertragsschluss


1. Ein Vertrag kommt erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung oder bei Lieferung der Ware durch hawo zustande. hawo ist zudem zur Vornahme von technischen Modifizierungen an der Lieferung berechtigt, soweit keine Beeinträchtigung der technischen Funktion oder eine Verschlechterung an dem Liefergegenstand eintritt.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern oder anderen Unterlagen behält sich hawo die ausschließlichen Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller hat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Angebot zusammenhängen, sofort herauszugeben.

 

 
3. Angebot, Preise
 

1. Alle Angebote sind bis zur Annahme freibleibend, es sei denn, etwas anderes wird von hawo im Angebot ausdrücklich bestimmt.

2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten alle Preise EX WORKS (Incoterms 2010) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich aller erforderlichen Nebenkosten wie Verpackung, Reise- und Transportkosten, Zoll sowie Auslösungen.

3. Erfahren die Preise zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung, sofern dieser Zeitraum mehr als 4 Monate beträgt, infolge Steigerung der Rohstoffkosten, Löhne, Transportkosten oder einem sonstigen von hawo nicht zu vertretenden Grund eine Erhöhung, gelten die am Liefertermin gültigen Preise.

 

 

4. Lieferung


1. Die Lieferung erfolgt ab Werk Mosbach, Deutschland gemäß Incoterms 2010. Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts anderes geregelt wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem die Auftragsbestätigung von hawo beim Besteller eingeht.

2. Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich um die Zeiträume, in denen unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von hawo nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erfüllung des Auftrages verzögern; das Gleiche gilt für den Fall, dass hawo selbst nicht rechtzeitig oder aber nicht ordnungsgemäß beliefert wird.

3. Weiterhin ist hawo zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden jeweils gesondert berechnet.

4. Ist hawo im Verzug, ist der Besteller bei Nachweis eines kausalen Schadens berechtigt, eine Entschädigung für jeden vollendeten Monat des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch nicht über 5% des Preises für den Teil der Lieferungen zu verlangen, der aufgrund des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, soweit hawo nicht einen geringeren Schaden nachweist.

5. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Leben, des Körpers oder in der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Besteller ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, soweit die Lieferverzögerung von hawo zu vertreten ist. Diese Regelungen stellen keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers dar.

6. Bei Verzögerung der Lieferfrist auf Wunsch des Bestellers ist hawo berechtigt, für jeden angefangenen Monat nach Lieferfrist Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% zu berechnen, soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist.

 

 


5. Kreditwürdigkeit des Kunden


1. Die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers ist Voraussetzung für die Lieferpflicht von hawo. Erlangt hawo nach Vertragsabschluss darüber Kenntnis, dass der Anspruch von hawo gegen den Besteller auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, so ist hawo berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

2. Erfolgt keine Zahlung oder Sicherheitsleistung durch den Besteller innerhalb einer Nachfrist von einer Woche, ist hawo berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen

 

 

6. Gefahrübergang, Abnahme


1. Sendungen, einschließlich Rücksendungen gehen auf Gefahr des Bestellers; und zwar auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt, es sei denn, es handelt sich um berechtigt geltend gemachte Gewährleistungsansprüche. Sobald die Lieferung das Werk verlässt, geht die Gefahr auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen oder bei Bestellungen, die weitere Zusatzleistungen enthalten.

2. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, bestimmt sie den Gefahrübergang. Die Abnahme hat pünktlich zum Liefertermin zu erfolgen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme aufgrund unwesentlicher Mängel zu verweigern. Erscheint der Besteller zum vorgesehenen Abnahmetermin nicht, ist hawo berechtigt, dem Besteller eine Frist von 7 Tagen zur förmlichen Abnahme der Ware zu setzen mit dem Hinweis, dass die Ware als abgenommen gilt, sofern der Besteller nicht innerhalb der 7 Tage die Ware abnimmt, oder die Abnahme verweigert.

3. Werden Muster, Ersatzteile, Folie, Zubehörteile oder Geräte zur Reparatur an hawo verschickt, erfolgt dieses auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Rücksendung solcher Gegenstände erfolgt ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Alle Anlieferungen sind kostenfrei für hawo. Bei Anlieferung des Materials bestätigt hawo den Empfang der Verpackungseinheit, Kontrollpflichten obliegen hawo nicht.

 

 
7. Unmöglichkeit


Ist die Lieferung für hawo unmöglich, kann der Besteller Schadensersatz verlangen, es sei denn, hawo hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzansprüche ist jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist hingegen nicht beschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder soweit bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

8. Warenrücknahme-Bedingungen


Ein Anspruch auf Zurücknahme vertragsmäßig gelieferter Ware besteht nicht.

 

9. Zahlungsbedingungen, Lieferung auf Probe


1. Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, wird die Zahlung mit Rechnungsstellung fällig; spätestens mit Zugang der Ware beim Kunden. Zahlungen sind frei Zahlstelle der hawo zu leisten. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zahlt.

2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist hawo berechtigt, die Herausgabe und Sicherstellung aller gelieferten Gegenstände zu verlangen. Das gesetzliche Recht nach Verzug vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu erlangen, bleibt unberührt.

3. Für den Fall des Rücktritts ist der Besteller verpflichtet, für jeden angefangenen Monat der Benutzung der Ware eine Entschädigung als pauschalen Schadensersatz von mindestens 1/24 des Preises pro angefangenen Monat der Ingebrauchnahme der Ware zu zahlen, es sei denn hawo weist einen höheren Schaden bzw. der Besteller einen niedrigeren Schaden nach.

4. Bei einem Kauf oder bei Lieferung auf Probe oder zu Ansicht wird der Artikel zum Zwecke der Probe oder Besichtigung überlassen. hawo setzt gleichzeitig eine Billigungsfrist, nach deren Ablauf der Artikel als gekauft gilt. Die Lieferung und auch die Rücksendung der zur Probe oder Ansicht gelieferten Artikel innerhalb der Billigungsfrist erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Evtl. Aufarbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

 

 
10. Eigentumsvorbehalt


1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die hawo gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum von hawo. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

2. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware in dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, vorausgesetzt, der Besteller hat einen Eigentumsvorbehalt mit seinen Vertragspartnern vereinbart; das Recht zur Veräußerung entfällt, wenn der Besteller im Verzug ist. Der Besteller tritt die aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Forderungen im Voraus an hawo ab.

3. Werden Liefergegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, mit Waren, die nicht hawo gehören, verbunden oder vermischt, so erwirbt hawo Miteigentum an der Gesamtsache. In dem Fall, dass der Besteller durch Verbindung Alleineigentum erwirbt, überträgt der Besteller an hawo bereits jetzt Miteigentum, und zwar gemäß dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der für hawo fremden Ware zum Zeitpunkt der Verbindung.

4. Der Besteller bleibt jedoch berechtigt, die im Voraus an hawo abgetretenen Forderungen einzuziehen. hawo kann diese Berechtigung jederzeit widerrufen. Der Besteller ist durch die Einziehungsberechtigung nicht zur Abtretung der Forderungen berechtigt. Für den Fall, dass sich Vorbehaltsware im Ausland befindet, verpflichtet sich der Besteller, an allen erforderlichen Maßnahmen und Erklärungen mitzuwirken, um hawo dem Eigentumsvorbehalt gleichwertige Sicherungen zu verschaffen.

5. hawo verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

6. Der Besteller ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. 

7. Bei Eingriffen Dritter oder in Fällen von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen ist hawo unverzüglich zu informieren.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, befindet er sich insbesondere nach erfolgloser angemessener Fristsetzung mit Zahlungen in Verzug, ist hawo zum Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. hawo ist berechtigt, zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers zu seinen gewöhnlichen Öffnungszeiten zu betreten. hawo ist berechtigt die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und diese unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu verkaufen, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

11. Haftung bei Sachmängeln


1. Die von hawo gelieferte Ware ist nur für den von hawo ausdrücklich in der Produktbeschreibung des jeweiligen gelieferten Gerätes beschriebenen Gebrauch bestimmt. Darüber hinaus gibt hawo keinerlei, insbesondere keine stillschweigende, Zusicherung für die sonstige Verwendung bzw. die Beschaffenheit der Ware.

2. Dem Besteller stehen Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur bei erheblichen Mängeln der Lieferung zu. Alle mängelbehafteten Liefergegenstände oder Leistungen sind von hawo nach eigener Wahl unentgeltlich nachzubessern oder erneut zu liefern, vorausgesetzt, dass die Ursache der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Schreibt das Gesetz bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie längere Fristen vor, so gelten diese. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt.

4. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich der Liefergegenstandes – auch Mengenabweichungen – sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang der Ware schriftlich, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erkennen schriftlich gegenüber hawo geltend zu machen. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehender Regelung geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen hawo ausgeschlossen.

5.Rügt der Besteller Mängel der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, Zahlungen in einem Umfang zurückzubehalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen; dies setzt voraus, dass über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Der Besteller darf Zahlungen nicht zurückbehalten, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Bei unberechtigten Mängelrügen kann hawo die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt verlangen.

6. hawo muss zweimal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist gewährt werden.

7. Der Besteller ist bei Fehlschlagen der zweiten Nacherfüllung zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.

8. Der Besteller hat keinen Schadensersatzanspruch gegen hawo wegen eines Sachmangels, es sei denn, der Mangel ist arglistig verschwiegen worden, eine Beschaffenheitsgarantie wurde nicht eingehalten, es kam zu Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit oder zu einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens hawo oder zu einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist nicht zu weitergehenden bzw. anderen Mängelansprüchen berechtigt, die über (11) hinausgehen.

9. hawo haftet nur zur Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens, jedoch nicht über den Wert bzw. die Höhe des jeweiligen Vertrags hinaus. Dem Besteller steht kein Anspruch auf Folge-, Mangelfolge- oder reinem Vermögensschaden zu.

10. Ersatz für Mangelfolgeschäden, insbesondere Verdienstausfallschäden und entgangenen Gewinn wird nicht gewährt. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung der Maschinen entstanden sind.

11.    Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Maschinen von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden sind und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. 

12. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder nicht fristgemäßer Ersatzlieferung kann der Kunde nur nach vorheriger ergebnisloser Fristsetzung Herabsetzung der Vergütung verlangen.

13. Im letzteren Fall wird der Ersatz des Schadens auf den Preis der gelieferten Ware der Höhe nach begrenzt.

14. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

 

12. Immaterialgüterrechte, Rechtsmängel


1. hawo ist lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Lieferung frei von Immaterialgüterrechten Dritter („Schutzrechte“) verpflichtet. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die hawo erbrachte, vertraggemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet hawo gegenüber dem Besteller innerhalb der (11) Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt:

1.1. hawo hat die Wahl, auf eigenen Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, eine Änderung vorzunehmen, so dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder aber einen Austausch vorzunehmen. Ist dies für hawo zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.

1.2. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach (13).

1.3. hawo ist nur verpflichtet gemäß der vorstehenden Regelungen, soweit der Besteller hawo über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und hawo alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Besteller ist bei unterlassener weiterer Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung darstellt.


2. Der Besteller kann keinen Anspruch geltend machen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.


3. Der Besteller hat ebenfalls keinen Anspruch, wenn und soweit eine Schutzrechtsverletzung verursacht wird durch

3.1. Vorgaben des Besteller

3.2 . eine von hawo nicht voraussehbare Anwendung

3.3. Veränderung der Lieferung durch den Besteller

3.4. Einsatz des Liefergegenstands zusammen mit nicht von hawo gelieferten Produkten


4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen hat der Besteller die in der vorstehenden Nr. 1.1 geregelten Ansprüche, im Übrigen gelten die Bestimmungen des (11) Nr. 5,6 und 9 entsprechend.

5. Für sonstige Rechtsmängel gelten die Bestimmungen nach (11) entsprechend.

6. Dem Besteller stehen wegen eine Rechtsmangels keine weitergehenden bzw. anderen Rechte als in (12) geregelten Ansprüchen gegen hawo bzw. hawos Erfüllungsgehilfen zu.

7. Der Besteller hat hawo von Ansprüchen Dritter in den Fällen 3.1.-3.4. freizustellen.

8. hawo haftet gemäß (13).

 

13. Sonstige Schadensersatzansprüche, Verjährung


1. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

2. Ausgenommen sind zwingende Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Schadensersatzansprüche als auch Ansprüche im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr verjähren in 12 Monaten; bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht


1. Sind Erklärungen schriftlich abzugeben, so schließt dies Telefax und elektronische Form mit ein.

2. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz der hawo in Mosbach, Baden

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Mosbach. hawo ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

4. Für alle Rechtbeziehungen zwischen dem Besteller und hawo gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).